Finanz- und Beitragsordnung

Finanz- und Beitragsordnung „Grüne Kommunalpolitische Vereinigung Saar (GKPVS)“

§ 1 Mitgliedsbeiträge für natürliche Personen

(1) Mitglieder zahlen mindestens 3 Euro pro Monat, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Mitglieder mit mehreren kommunalen Mandaten und stellvertretende Ortsvorsteher:innen zahlen mindestens 5 € pro Monat. Ehrenamtliche Beigeordnete, Fraktionsvorsitzende und Ortsvorsteher:innen zahlen, sofern diese eine Zulage erhalten, mindestens 7 € pro Monat. Oberbürgermeister:innen, Bürgermeister:innen und hauptamtliche Beigeordnete zahlen mindestens 15 € pro Monat. Höhere Beiträge sind ausdrücklich erwünscht.

(2) Fördermitglieder zahlen mindestens 30 EUR, in der Regel 50 €, pro Jahr.

(3) Beitragsbefreiungen sind unzulässig.

§ 2 Mitgliedsbeiträge für Fraktionen und Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar

(1) Fraktionen und Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar zahlen einen Mitgliedsbeitrag pro Jahr, dessen Mindesthöhe in den folgenden Absätzen bestimmt ist. Die Beitragspflichten ihrer einzelnen Mitglieder bleiben davon unberührt. Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahlen der Gliederungen ist der 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres.


(2) Fraktionen in den Kreistagen sowie in den Gemeinde- und Stadträten zahlen 20 € pro Mitglied pro Jahr. Fraktionen in den Orts- und Bezirksräten zahlen 10 € pro Mitglied pro Jahr. Die Fraktionen in den der Regionalversammlung und dem Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken zahlen 40 € pro Mitglied pro Jahr.

(3) Der Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar zahlt 3000 € pro Jahr. Die Kreisverbände und Ortsverbände zahlen abhängig von ihrer Mitgliederzahl folgenden Beitrag pro Jahr:

Kreisverbände:

  • bis 125 Mitglieder: 50 €
  • 126 bis 250 Mitglieder: 100 €
  • 251 bis 350 Mitglieder: 200 €
  • ab 351 Mitglieder: 300 € 

Ortsverbände:

  • bis 30 Mitglieder: 30 €
  • 31 bis 50 Mitglieder: 60 €
  • 51 bis 90 Mitglieder: 120 €
  • 91 bis 175 Mitglieder: 190 €
  • ab 176 Mitglieder: 300 €

§ 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht beginnt für natürliche Personen in dem Kalendermonat der Aufnahme gem. § 4 Abs. 4 der Satzung und endet im Kalendermonat in dem die Mitgliedschaft gem. § 4 Abs. 6 der Satzung endet.
(2) Die Beitragspflicht für Fraktionen und Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar beginnt ab Aufnahme. Fällig wird stets der volle Jahresbeitrag, unabhängig von dem Datum der Aufnahme im Kalenderjahr.

§ 4 Beitragszahlung

Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich per Bankeinzug. Der Einzug erfolgt bei natürlichen Personen zum Beginn jedes Quartals für drei Monate, jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres. Für Gliederungen und Fraktionen sowie Fördermitgliedern wird der Mitgliedsbeitrag am 1. März jeden Jahres eingezogen. Fällt ein Einzugsdatum auf einen Tag, der nicht Bankarbeitstag ist, so erfolgt der Einzug am ersten folgenden Bankarbeitstag.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. März 2026 in Saarbrücken.


Alte Versionen:

Finanz- und Beitragsordnung „Grüne Kommunalpolitische Vereinigung Saar (GKPVS)“

§ 1 Mitgliedsbeiträge

(1) Mitglieder zahlen mindestens 3 Euro pro Monat, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mitglieder mit mehreren kommunalen Mandaten und stellvertretende Ortsvorsteher:innen zahlen mindestens 5 € pro Monat. Ehrenamtliche Beigeordnete, Fraktionsvorsitzende und Ortsvorsteher:innen zahlen, sofern diese eine Zulage erhalten, mindestens 7 € pro Monat. Oberbürgermeister:innen, Bürgermeister:innen und hauptamtliche Beigeordnete zahlen mindestens 15€ pro Monat. Höhere Beiträge sind ausdrücklich erwünscht.

(2) Fördermitglieder zahlen mindestens 30 EUR, in der Regel 50€, pro Jahr.

(3) Beitragsbefreiungen sind unzulässig.

§ 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt in dem Kalendermonat der Aufnahme gem. § 4 Abs. 4 der Satzung und endet im Kalendermonat in dem die Mitgliedschaft gem. § 4 Abs. 6 der Satzung endet.

§ 3 Beitragszahlung

Die Beitragszahlung erfolgt per Überweisung zum Beginn eines Quartals. Sobald der Vorstand eine Möglichkeit zum Bankeinzug geschaffen hat, ist diese Form der Beitragszahlung vorzuziehen. Überweisungen sollen ab diesem Zeitpunkt nur in Ausnahmefällen erfolgen.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19. Juni 2025 in Saarbrücken.