Satzung

Satzung „Grüne Kommunalpolitische Vereinigung Saar (GKPVS)“

§ 1 Name und Sitz

Die Organisation führt den Namen „Grüne Kommunalpolitische Vereinigung Saar“ und wird abgekürzt mit „Grüne KPV Saar“ oder „GKPVS“. Sie hat ihren Sitz in Saarbrücken. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Die Organisation dient der Förderung ökologischer, sozialer und nachhaltiger Kommunalpolitik im Saarland.Sie koordiniert die Kommunalpolitik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar und der ihr nahestehenden Fraktionen und beteiligt sich an der Entwicklung kommunalpolitischer Grundsätze.

(2) Ihre Aufgaben im Einzelnen sind:

  1. Beratung der Fraktionen und weiterer Mitglieder sowie Abstimmung möglicher gemeinsamer Aktivitäten
  2. Informationsaustausch, Bildungs- und Vernetzungsarbeit sowie Vermittlung von Fachleuten
  3. Stellungnahmen zu kommunalpolitischen Themen von landesweiter Bedeutung
  4. Kontaktaufnahme zu den kommunalen Spitzenverbänden und anderen für die Kommunalpolitik wichtigen Institutionen
  5. Zusammenarbeit mit den Fraktionen der GRÜNEN im Landtag, Bundestag und im Europaparlament
  6. Vorbereitung und Durchführung von Fachtagungen, Konferenzen und Seminaren, die der kommunalpolitischen Arbeit dienen

§ 3 BGKomm

Die Grüne Kommunalpolitische Vereinigung Saar strebt eine Mitgliedschaft in dem Verein „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kommunalpolitische Bundesvereinigung e.V. (BGKomm) an.

§ 4 Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen erwerben, die :

  1. kommunale Mandatsträger:innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar oder von einer ihr nahestehenden kommunalen Wahlvereinigungen sind.
  2. Oberbürgermeister:innen oder hauptamtliche kommunale Beigeordnete von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind.

(2) Mitglied kann nicht werden oder sein,

  1. wer vor Ort mit einer Fraktion oder Gruppierung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Konkurrenz steht.
  2. wer einer anderen Partei als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angehört.

(3) Fördermitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, insbesondere Orts-, Stadt- undKreisverbände von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein neues Mitglied gilt als aufgenommen, sofern der Vorstand nicht mit Monatsfrist nach Eingang des Aufnahmeantrages die Aufnahme ausdrücklich ablehnt.

(5) Die Mitgliedschaft ruht bei Nichtzahlung von drei Monatsbeiträgen.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung an den Vorstand, durch Wegfall der persönlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, insbesondere durch Mandatsverlust, oder durch Ausschluss. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder des Vorstandes.

(7) Personen, die extremen Parteien oder Organisationen, insbesondere dem rechtsextremen Spektrum angehören oder nahestehen oder bereits durch entsprechende Äußerungen aufgefallen sind, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Werden entsprechende Äußerungen oder Handlungen während einer Mitgliedschaft bekannt, erfolgt der sofortige vorläufige Ausschluss durch den Vorstand, der endgültig durch Beschluss der Mitgliederversammlung vollzogen wird.

§ 5 Organe

Die Organe der Organisation sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung, oberstes Organ, ist mindestens Dreivierteljährlich vom Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen (per E-Mail an alle Mitglieder und Fördermitglieder) einzuberufen. Auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder muss für eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wocheneingeladen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(2) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit tagt sie nichtöffentlich.

(3) Sie befindet über:

  1. Die Satzung und Satzungsänderungsanträge
  2. Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
  3. wichtige Grundsätze, die der Verwirklichung des Organisationszwecks dienen
  4. Wahl und Abwahl der Mitglieder Vorstandes
  5. Wahl von zwei Kassenprüfer:innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
  6. die Annahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes
  7. die Finanz- und Beitragsordnung, insbesondere die Höhe der Beiträge
  8. den Ausschluss von Mitgliedern
  9. den Haushalts- und Stellenplan für den laufenden Geschäftsbetrieb 

(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist. Dieses wird nach Bestätigung des Vorstandes an alle Mitglieder und Fördermitglieder gesendet. Über Änderungen des Protokolls beschließt die darauffolgende Mitgliederversammlung.

(5) Stimmrecht hat jedes Mitglied. Fördermitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher:innen, von denen mindestens eine Person eine Frau sein muss, eine:r Schatzmeister:in sowie zwei weiteren Mitgliedern. Dem gesamten Vorstand müssen mindestens die Hälfte Frauen angehören. Das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(2) Der Vorstand wird in geheimer Wahl auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er ist dann beschlussfähig, wenn über die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die Sprecher:innen und der:die Schatzmeister:in. Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Fördermitglieder und Angestellte der Organisationkönnen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

(4) Der Vorstand leitet die Organisation zwischen den Mitgliederversammlungen, nimmt die Aufgaben der Organisation wahr und befindet insbesondere über:

  1. den Entwurf des Haushalts- und Stellenplans für den laufenden Geschäftsbetrieb
  2. die Vorbereitung der Prüfung durch die Kassenprüfer:innen
  3. die Verwaltung des Organisationsvermögens
  4. die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter:innen
  5. die Aufnahme neuer Mitglieder
  6. die Vorbereitung, Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlung

§ 8 Finanz- und Beitragsordnung

Die Mitgliederversammlung beschließt eine Finanz- und Beitragsordnung, die die finanziellen Angelegenheiten regelt. Regelungsinhalt sind insbesondere die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung zu diesem Zweck mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Sprecher:innen und der:die Schatzmeister:in des Vorstandsgemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator:innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Über die Verwendung des Vermögens der Organisation entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Wahlen, Abstimmen, Quoren

(1) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel aller anwesenden Mitgliedern. Änderungen der Satzung treten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist oder beschlossen wird.

(2) Es gilt als gewählt, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit finden Stichwahlen bis zur Entscheidung statt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Antrag angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

§ 11 ÜbergangsbestimmungenInkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung hierüber in Kraft.

(2) Abseits von § 7 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung wird der erste Vorstand auf ein Jahr gewählt. Dieser erste Vorstand besteht aus zwei Sprecher:innen, von denen mindestens eine Person eine Frau sein muss, und eine:r Schatzmeister:in. In dieser Zeitorganisiert der Gründungsvorstand einen offenen Prozess zur rechtlichen Stellung der Organisation. Hierbei soll insbesondere die darauffolgende Mitgliederversammlung per Satzungsänderung beschließen, ob sich die Grüne Kommunalpolitische Vereinigung als eingetragener Verein oder als Vereinigung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar organisieren soll. 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 19. Juni 2025 in Saarbrücken.